Kurzarbeit: Das Wichtigste in Kürze - und was es für die Steuer zu beachten gilt

    In den jetzigen Zeiten sind viele Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen und können vom Staat Geld zum Ausgleich erhalten. Diese Beihilfe ist zwar zunächst steuerfrei, aber Achtung: Sie erhöht Ihren persönlichen Steuersatz!
     


    Kurzarbeitergeld erhält Arbeitsplätze

    Doch die- Bundesagentur für Arbeit sieht sehr genau hin: Ist tatsächlich die aktuelle wirtschaftliche Situation die Ursache für Kurzarbeit oder ist eher betriebliches Missmanagement Schuld an der Notlage?

    Denn vor allem das Unternehmen ist Nutznießer der Kurzarbeitsmaßnahmen - Arbeitnehmer haben nur langfristig etwas davon und das auch nur unter Gehaltseinbußen.

     

    Kurzarbeit und Corona

    Während der andauernden Krise hat die Bundesregierung die Regelungen für Kurzarbeit verbessert und den Zugang zu Kurzarbeitergeld erleichtert.

     

    Das gilt für Arbeitgeber:

    • Bereits bei einem zehnprozentigen Arbeitsausfall durch Corona kann Kurzarbeit anerkannt werden
    • Das Kurzarbeitergeld kann rückwirkend zum 1. März 2020 beantragt werden und wird kurzfristig ausgezahlt
    • Die Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern in voller Höhe erstattet

     

    Das sollten Arbeitnehmer wissen:

    • Die ausgefallene Arbeitszeit muss nicht zuerst auf einem Arbeitszeitkonto gesammelt werden (das sogenannte »negative Arbeitszeitsaldo«), bevor die Kurzarbeit möglich gemacht wird
    • Von Kurzarbeit Betroffene dürfen zusätzlich und ohne Anrechnung auf die Lohnersatzleistung Geld verdienen. Diese Regelung gilt vom 1.März bis zum 31. Dezember 2020.
    • Das Kurzarbeitergeld wird bis Ende 2020 gestaffelt angehoben: Bei einer um mindestens die Hälfte reduzierten Arbeitszeit bekommen Sie ab dem vierten Monat 70 Prozent Ihres entgangenen Lohns, (Arbeitnehmer mit Kind 77 Prozent); und ab dem 7. Monat des Bezugs steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent (87 Prozent mit Kind).

     

    So funktioniert konjunkturelles Kurzarbeitergeld

    Bei einer wöchentlichen Arbeitszeitverkürzung aufgrund wirtschaftlicher Ursachen kann der Arbeitgeber Antrag auf konjunkturelles Kurzarbeitergeld stellen. Wenn alle Voraussetzungen stimmen, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit 60 Prozent der entgangenen Löhne, bei Arbeitnehmern mit Kind 67 Prozent. Den gekürzten Lohn plus Kurzarbeitergeld überweist dann der Arbeitgeber regulär auf die Konten seiner Mitarbeiter.

    Seit Januar 2016 beträgt die gesetzliche Regel-Bezugsdauer für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld maximal 12 Monate.

     

    Kurzarbeitergeld und Steuern

    Grundsätzlich sind alle Formen von Kurzarbeitergeld steuerfrei, denn sie werden durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung getragen.

    Aber Achtung: Das Kurzarbeitergeld unterliegt dem steuerlichen Progressionsvorbehalt. Mit dem Bezug erhöht sich also Ihr persönlicher Steuersatz, mit dem Sie Ihr restliches Einkommen versteuern müssen.

    Das Kurzarbeitergeld wird nicht von der Bundesagentur überwiesen, sondern von Ihrem Arbeitgeber, und erscheint somit auch auf der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung. Deshalb muss es als Lohnersatzleistung in Anlage N der Steuererklärung eingetragen werden. Dort finden Sie eine explizite Zeile für Kurzarbeitergeld oder andere Zuschüsse, Zuschläge und Aufstockungsbeiträge.

    Achtung: Wer mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld im Jahr erhält, muss eine Steuererklärung abgeben!

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